Eine Schülerin hat eine negativ bewertete VWA und mich jetzt gefragt, ob ich ihre neue VWA betreuen würde. Wird das bezahlt?

  Schulrecht

Aus den Bestimmungen des § 63b GehG ergibt sich, dass bei negativen Beurteilungen und ev. Neuerstellung einer Arbeit keine weitere Abgeltung für eine etwaige Betreuung der zweiten (weiteren) Arbeit zusteht. Eine Betreuung ist damit im Gesetz nicht vorgesehen.

Stichworte: VWA, negativ, Abgeltung, Betreuung, Neuerstellung, bewertet, Bewertung