Was muss ich bei der Durchführung einer Wiederholungsprüfung beachten?

  Schulrecht

Gemäß LBVO § 22 ist der Stoff der Wiederholungsprüfung der Jahresstoff. Die Beurteilung erfolgt durch den/die Prüferin/Prüfer gemeinsam mit dem/der von der Direktorin/vom Direktor bestimmten BeisitzerIn (beide sollen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand lehrbefähigt sein). Wenn keine Einigung über die Beurteilung hergestellt werden kann, entscheidet der/die Schulleiterin/Schulleiter. Die neue Jahresbeurteilung kann bestensfalls “Befriedigend” sein.

Stichworte: Wiederholungsprüfung, Beisitzer, Stoff, Durchführung, Beurteilung, Prüfer, Prüferin, Einigung